Wohnberechtigungsschein – WBS

Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (Wohnberechtigungsschein – WBS) verfügt. Dabei darf die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten werden.

Den einkommensabhängigen WBS kann jede Person für sich und seine Familie, seinen Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft beantragen.

Voraussetzung für die Erteilung eines WBS ist, dass die Personen sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten (mindestens einjährige Aufenthaltserlaubnis für Ausländer), rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz und selbständigen Haushalt als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu begründen und deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) nicht übersteigen. Der WBS wird jeweils für die Dauer eines Jahres erteilt.

 

 

Ausführliche Informationen zum Thema WBS:

Wohnberechtigungsschein.pdf

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